1.BImSchV – Erste Verordnung…Bundesimmissionsschutzgesetz


1.BImSchV – Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Erste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes

(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1.BImSchV)
1. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 26.01.2010
Vollzitat:
„Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)“
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und derVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22.3.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b sowie des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1 Anwendungsbereich
§  2 Begriffsbestimmungen
§  3 Brennstoffe
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§  4 Allgemeine Anforderungen
§  5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§  6 Allgemeine Anforderungen
§  7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
§  8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
§  9 Gasfeuerungsanlagen
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
Abschnitt 4
Überwachung
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messeinrichtungen
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
§ 17 Eigenüberwachung
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
§ 20 Anzeige und Nachweise
§ 21 Weitergehende Anforderungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12)
Messöffnung
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)
Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
§ 15
Wiederkehrende Überwachung
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem
Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
1.  
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2.  
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
 
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer
Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1.  Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2.  vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.
(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§ 17 Eigenüberwachung
(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden
obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem
Bezirksschornsteinfegermeister mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach
Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.

1. BImSchG

Redaktion: Es wird auf Artikel 13 des Grundgesetz hingewiesen.

Dort heist es:

Art 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

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Zur Messung der sogenannten Emmissionsschutzmessung, sowie der neu erfundenen „Abgaswegeprüfung“ ist ein technisches Mittel erforderlich, es wird die Wohnung hier die Gasfeuerungsanlage überwacht. Die Ergebnisse werden durch den Schornsteinfeger weiter gegeben.

Sei 2010 wird diese Verordnung durch den Rhein-Erft-Kreis, Herrn Landrat Werner Stump, vermutlich nun auch durch den Nachfolger, Herr Landrat Michael Kreuzberg, vorsätzlich missachtet. Verschiedene Vermieter stellen eine Immissionsschutzmessung jährlich auf der Jahresabrechnung in Rechnung, obwohl diese Messung Gesetzmäßig nicht jährlich durchzuführen ist. Selbst auf Hinweise an die Polizei (hier sogenannte Stadtteilpolizisten) wird der Bezirksschornsteinfeger weiterhin mit unberechtigten Geldern versorgt. 

Über Kämpfer an der unsichtbaren Front

Else Kling Sesamstrasse
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