Rechtsanwalt unverantwortlich 74 Js 46/09 – Max Nagel aus dem Schneider


Rechtsanwalt unverantwortlich

Staatsanwaltschaft 50926 Köln

Herrn

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50321 Brühl

Ihre Strafanzeige vom 30.10.2008 gegen Rechtsanwalt Max Nagel aus Brühl wegen Betrugs u.a.

Sehr geehrter Herr nnnn,

……

Sie werfen dem Beschuldigten Rechtsanwalt Nagel im Wesentlichen vor, in dem vorgenannten Zivilverfahren zu Unrecht eine „Endabrechnung“ vorgelegt zu haben, aus der sich der Verbrauch von Strom und Gas ergebe, obwohl die Energiezufuhr von den Stadtwerken Brühl bereits entzogen gewesen sei.

Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich in diesem Zusammenhang wegen Betruges, Untreue, falscher uneidlicher Aussage oder wegen einer sonstigen Straftat strafbar gemacht hat.

Voraussetzung für einen Betrug gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist u.a., dass der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt. (Red.: Eine Stromabrechnung die nach der Einstellung des Strombezugs weiterhin einen Stromverbrauch anzeigt Spiegelt falsche Tatsachen vor!) 

Aus der beigezogenen Zivilakte 22 C 228/08 AG Brühl ergibt sich, dass es sich bei Rechtsanwalt Nagel um den Verfahrensbevollmächtigter der Stadtwerke Brühl GmbH handelt. Es mag dahin stehen, ob in den Schriftsätzen von Rechtsanwalt Nagel und deren Anlagen wahrheitswidrige Tatsachen vorgetragen worden sind. Jedenfalls bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen auf eigenem Wissen und eigener Kenntnis des Beschuldigten Rechtsanwalt Nagel beruhen. Grundsätzlich ist nämlich nicht der Rechtsanwalt, sondern der jeweilige Mandant für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags verantwortlich. Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf dessen Richtigkeit vertrauen und ist zu einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben seines Mandanten nicht verpflichtet. (Redaktion: In welchem Gesetzbuch liest denn die Staatsanwaltschaft Köln sowas?)

Voraussetzung für eine Untreue gemäß § 266 StGB ist unter anderem, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht über das Vermögen eines anderen hat und sein Verhalten im Widerspruch zu dieser Treuepflicht steht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Als Verfahrensbevollmächtigter Ihres Prozessgegners hat der Beschuldigte Ihnen gegenüber keine Vermögensbetreuungspflicht. Da der Beschuldigte vor dem Amtsgericht Brühl weder als Zeuge noch als Sachverständiger ausgesagt hat, scheidet eine Strafbarkeit wegen uneidliche Aussage gemäß § 153 StGB bereits aus diesem Grunde aus.

Ich habe das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m., § 152 Abs. 2 StPO eingestellt.

Hochachtungsvoll

Unterschrift

(Berens)

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

*1 – Richter am Amtsgericht Brühl war der vermutetet Krüppel Dr. Brodmann

Redaktion: Auch der Geschäftsführer der Stadtwerke Brühl, Herr Gardemann wurde Strafrechtlich nicht belangt, obwohl eindeutig die letzte Stromrechnung einen Strombezug nach dessen Kappung erfolgte. Vermutlich wurden wieder einmal Belgische Pralinen an die Justiz verteilt. Der Entzug von Energie ist Grundsätzlich als Menschenrechtsverletzung zu sehen, hier hat die Verantwortung nicht nur der Geschäftsführer der Stadtwerke Brühl, sondern auch der Bürgermeister, der Aufsichtsrat der Stadtwerke Brühl.

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Grundgesetz:

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

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StGB (Strafgesetzbuch):

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Aufsichtsrat der Stadtwerke Brühl:

Herr Hans Meeth – Aufsichtsratvorsitzender

Herr Fritjof Berg – stellvertr. Aufsichtsratsvorsitzender

Herr Dieter Freytag – Bürgermeister

Herr Wilfried Blanke

Herr Johannes Borlitz-Dickhoff, Grüne

Herr Dr. Albert Dahm, CDU

Herr Dr. Herbert Heermann, Freie Wähler

Herr Hans Henning Hosmann

Herr Hans Theo Klug, CDU

Herr Holger Köllejan

Herr Jochen Pitz, Rechtsanwalt, FDP

Herr Michael von Hagen, Grüne

Herr Guido Fisch

Herr Fritz Wittig

Aufsichtsrat der Stadtwerke Brühl (Info Stadtwerke Brühl 3/15)

Hans-Theo Klug, CDU, Aufsichtsratsvorsitzender

Fritjof Berg

Dieter Freytag, SPD, Bürgermeister der Stadt Brühl

Rolf Radermacher

Hans Dieter Dahmen, CDU

Ronald Fuchs

Peter D. Grebarsche

Holger Köllejan

Sascha Länzrath

Jochen Pitz, FDP, Rechtsanwalt

Josef Pütz

Kerstin Richter

Eckhard Riedel, Die Linke

Marcus Venghaus

Markus Weber, Grüne

Guido Fisch, Stadtwerke Brühl

Fritz Wittig, Karnevalsprinz, Stadtwerke Brühl  *1 – Nicht mehr im Aufsichtsrat

Über Kämpfer an der unsichtbaren Front

Else Kling Sesamstrasse
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