Gerichtsvollzieherin Kertin Sticht dringt durch Nötigung in eine Wohnung ein
Wohnungsbesichtigung durch GeBauSie / Stadt Brühl
(Hausverbot)
20.01.2014
An der Wohnungstür des Mieters klopft es, der Mieter der auf dem Weg zur Stadt ist, öffnet. Vor ihm steht die Obergerichtsvollzieherin K. Sticht, Bonnstraße 73, vom Amtsgericht Brühl. Der Mieter sagt, dass er sie nicht in die Wohnung lassen möchte, die Obergerichtsvollzieherin antwortet mit Drohungen und JVA (Justizvollzugsanstalt). Widerwillig, unter Zwang lässt der Mieter Frau Sticht in die Wohnung. Frau Sticht möchte nach Ihrem Dafürhalten einen Vertrag mit dem Mieter schließen, da keiner der Parteien den Mieter in der JVA sehen möchte. Der Mieter macht aber mehrfach deutlich, dass diese Freiheitsberaubung doch nur Informativ für die Öffentlichkeit sein kann.
15.02.2014:
GeBauSie Mieter, 50321 Brühl
K. Sticht Obergerichtsvoll.
Bonnstraße 73
50321 Brühl
Hausverbot auf Lebenszeit
Sehr geehrte Frau Sticht, ich freue mich Ihnen ein Hausverbot auf Lebenszeit aussprechen zu dürfen.
Begründung:
Am 20.01.2014 erschienen Sie unangemeldet an meiner Wohnungstür, Stichtstraße. Ich habe Ihnen erklärt, dass ich Sie nicht in meiner Wohnung haben möchte. Daraufhin haben Sie unter den Hinweis einer Einlieferung in die JVA , sich gegen meinem Willen Zutritt verschafft. In dem nun Folgenden Streitgespräch haben Sie mir mitgeteilt, dass weder GeBauSie, der Richter, noch sonst jemand mich in der JVA, ich bin froh nicht Ihren Umgang zu haben, sehen wollen. Sie wollten mit mir einen Besichtigungstermin für die GeBauSie machen, dazusollte dieser eine Woche später gemacht werden. Ich habe Sie dazu bewegt, diesen nach 2 Wochen anzusetzen und nicht am Montag, ihrem Wunsch, sondernam Dienstag. Weiterhin haben Sie mir mündlich zugesichert, dass die Vertreter der GeBauSie nach 15 Minuten das Weite suchen müssen, dies haben Sie in Ihrem durch Nötigung und Drohungen (nicht) zustande gekommenen schriftlichenVertrag, nicht erwähnt. Weiterhin haben Sie zugesichert, das weder Frau Müller, die Jobcenter Sozialdaten durchs Treppenhaus plärrt, noch Herr Biermann der glaubt er dürfte ohne Genehmigung des Mieters Wohnungen fotografieren, nicht anwesend wären. Haben zwischenzeitlich einer meiner Kontoauszüge mit einem Stift beschmiert. Sie haben weder den Wunsch der GeBauSie, diese hat nämlich Klage erhoben um mir einen Freiheitsentzug zukommen zu lassen, noch sind Sie dem Wunsch des Richters gefolgt der das rechtliche Gehör vorsätzlich nicht gewährt hat. Sie haben genau die Punkte in Ihrem ungültigen Vertrag „genehmigt“, die der Richter verweigert hat. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Sie am 20.01.2014 überhaupt keinen Auftrag hatten, demzufolge auch nicht vorlegen konnten. Die Androhung, Sie würden mit Hilfe eines Schlossers die Tür öffnen um in meine Wohnung zu gelangen ist rechtswidrig, vermutlich auch bKriminell. Es wurden von der GeBauSie keine Geldforderungen gestellt, dies hat der Richter in Willkür aufgestellt. Mehr möchte ich zur Zeit nicht erläutern. Ich hoffe Sie haben es verstanden, dass ich Sie nicht mehr in meiner Wohnung antreffen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
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18.02.2014:
Absender, 50321 Brühl
Amtsgericht Brühl
Balthasar-Neumann-Platz
50321 Brühl
Brühl, den 18.02.2014
Akteneinsicht nach § 760 ZPO
GeBauSie Brühl – Stadt Brühl / Mieter der GeBauSie Brühl
Es wird mittels 760 ZPO das Begehren der Akteneinsicht bekundet
Begründung:
Vermutlich herrscht im Amtsgericht Brühl die Macht der Willkür. So wird durch die Akteneinsicht Aufklärung vermutet. Es besteht die Ungewissheit ob die Gerichtsvollzieherin ein Protokoll angefertigt hat, oder ob diese dem reinen privaten Zweck für wen auch immer gedient hat.
Mit freundlichen Grüßen
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ZPO § 760:
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien
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