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Ermittlungsverfahren eingestellt !



Staatsanwaltschaft Köln

Am Justizzentrum 13

5000 Köln 41

Herrn

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5040 Brühl

Köln, 29.10.1991

83 Js 477/90

Betr.: Ermittlungsverfahren gegen den Bediensteten Kramer vom Arbeitsamt Brühl u.A. wegen  Untreue pp.

Sehr geehrter Herr ????????,

im Hinblick auf Ihre Beschwerde vom 03.03.1991 gegen den hiesigen Einstellungsbescheid vom 14.02.1991 sind ergänzende Ermittlungen geführt worden. Herr Frank Günter-Fischer hat durch Schriftsatz seines Verteidigers in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Seine Einlassung geht im wesentlichen dahin, vor der Arbeitsaufnahme seien Sie von der für Januar 1990 vorgesehenen Arbeitserprobung unterrichtet worden. In gleicher Weise hat sich auch der von Ihnen beschuldigte Herr Kramer durch Schriftsatz seines Verteidigers geäußert.

Herr Fischer senior hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als Zeuge bestätigt, daß Sie von ihm bezüglich der vorgesehenen Arbeitserprobung im Januar 1990 unterrichtet worden seien. Eine besondere Absprache sei zwischen dem Beschuldigten Kramer und der Firma Fischer nicht getroffen worden.

Die Angaben der Herren Fischer und Kramer sind durch gegenteilige Vorbringen von Ihnen nicht zu widerlegen, da nicht einzusehen wäre, warum Ihnen allein mehr als den übrigen Personen, die Angaben zum fraglichen Geschehen gemacht haben, geglaubt werden sollte. Dementsprechen war das Ermittlungsverfahren erneut einzustellen, wobei zur Begründung dieser Entscheidung im übrigen auf den Inhalt des Einstellungsbescheids vom 14.02.1991 Bezug genommen wird.

Hochachtungsvoll

Unterschrift

(Dr. Koschnik)

Staatsanwalt


Arbeitsgericht Fischer / ??????

(Auszug Gerichtsurteil)

… – 8 -

Hieran ändert sich auch nichts durch die behauptete Ab-

sprache zwischen der Beklagten und dem Arbeitsamt. Mit

der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten hat der

Kläger keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Insoweit

fehlt es an den Anspruchsvoraussetzung gem. § 100 AFG.

Diese Voraussetzungen sind nicht dispositiv, d.h, weder

die Parteien noch die Beklagte und die Arbeitsverwaltung

können den Anspruch auf Arbeitslosengeld kraft Vereinbarung

begründen. Entsprechende Abreden sind gem. § 134 BGB nichtig.

Der Kläger hat demzufolge Anspruch auf Bezahlung von

61,5 Std. a 17,00 DM, also 1045,50 DM brutto.

Nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer das metall-

verarbeitenden Handwerks NRW steht dem Kläger ein Gesamt-

urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Dies ergibt anteilig

einen Anspruch von 13 Tagen. Hierauf hat die Beklagte bis

auf einen Restbetrag von 4 Tagen Leistung erbracht.

Rechnerisch ergibt dies einen Zahlungsanspruch von 544,00 DM.

Eine Aufrechnung wegen zuviel gezahlter Vergütung für

Januar 1990 kommt aus o.g. Gründen nicht in Betracht.

Der Anspruch ist gem. § 291 BGB ab Rechtshängigkeit mit

4 % verzinsen

Oktober 29, 1991 Verfasst von iq130plus | Bundesagentur für Arbeit Brühl, Staatsanwaltschaft Köln | , , , , , , | Noch keine Kommentare