Änderungen SGB,BBG,HO Neuausrichtung
Gesetzesänderungen für das Sozialgesetzbuch u.a.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2917.pdf
SozialGesetzBuch I – SGB I
Recht der BRD
Sozialgesetzbuch I
SGB I
§ 35
Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn
betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den
Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die
Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß
die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese
weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder
daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von
Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich
auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften
der Leistungsträger und ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch
genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame
Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die
Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit
sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach § 107
Abs. 1 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die
Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten
Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch wahrnehmen, das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es
Aufgaben nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt, und
die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches
wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist,
besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht
zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht
automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder
genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des
Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.
Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige
Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht
beeinträchtigt werden können.
SozialGesetzBuch II – SGB II (2)
Recht der BRD
SozialGesetzBuch II
SGB II
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
- 1.
-
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2.
-
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3.
-
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
- 1.
-
den Tag des Eingangs der Klage,
- 2.
-
die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3.
-
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4.
-
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5.
-
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
- 1.
-
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
- a)
-
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
- b)
-
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- c)
-
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
- d)
-
zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
- 2.
-
der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
2Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
- 1.
-
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
- 2.
-
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
- 3.
-
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- a)
-
dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
- b)
-
der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
SozialGesetzBuch X – SGB X
Recht der BRD
Sozialgesetzbuch 10
SGB X
§ 25
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten
Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich
Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
§ 73
Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
§ 78a
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 83
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die
Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im
Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den
Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn die in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 Erstes Buch genannte
Stellen handelt, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
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