Ratenzahlung für Mietkaution gefordert
Markus aus Brühl muss seit Mai 2007 monatlich 20 Euro an die ARGE Brühl für eine Mietkaution zahlen, obwohl dieses Kosten der Unterkunft sind und im vollen Umfang übernommen werden müssen.
Markus: Tacheles-Sozialhilfe
Schmitz Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen antwortet
Bundesagentur für Arbeit
Regionaldirektion
Nordrhein-Westfalen
Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, Postfach 101040, 40001
Düsseldorf
————————————————————————–
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht: vom 3. Februar (?) 2008
Mein Zeichen: 410-II-6001
(Bei jeder Antwort bitte angeben)
Name: Frau Schmitz
Durchwahl: 0211 4306 600
Telefax: 0211 4306 910 316
E-Mail: nordrhein-westfalen.Kundenbetreuungsmanegment@arbeitsagentur.de
Datum: 14.April 2008
Herrn
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50321 Brühl
Ihre Beschwerde über die Arbeitsgemeinschaft Rhein-Erft
Sehr geehrter Herr ??????????,
auf meine Zwischennachricht vom 20.03.2008 nehme ich Bezug. Vorab bitte ich,
die verzögerte Antwort auf Ihr Schreiben zu entschuldigen.
.
Sie beanstanden insgesamt die Arbeitsweise der ARGE Rhein-Erft. Nach Stellungnahme der ARGE
ergiebt sich nun folgendes:
Sie beziehen mit Ihrer Familie aufstockend laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBII), da das inI
Ihrer Bedarfsgemeinschaft insgesamt erwirtschaftete Einkommen nicht ausreicht, um
den Lebensunterhalt vollständig zu sichern.
Sofern Sie in Ihrer Beschwerde von einer “Gemeinschaftsstrafe“ gegen die ganze
Familie sprechen, so ist dies nicht zutreffend. Es handelt sich um eine Sanktion im
Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II bei Ihrem Sohn ????. Dieser wurde u.a. zur
Abklärung weiterer Perspektiven am 24.01.2008 zu einem persönlichem Gespräch
in die ARGE Rhein-Erft eingeladen. Zu diesem Termin ist er nicht erschienen. Einen
wichtigen Grund für sein Nichterscheinen hat er nicht angegeben. Ein damit
vorliegendes Meldeversäumnis stellt einen Sanktionstatbestand nach §31 Absatz 2
SGB II dar, weshalb mit Bescheid vom 24.01.2008 eine Minderung um 10% der
maßgebenden Regelleistung angekündigt wurde. Aus meiner Sicht ist diese
Entscheidung auf Grundlage der mir zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden In-
formationen nicht zu beanstanden. Auch kann ich den Vorwurf der
„Menschenunwürdigkeit“ bei einer gesetlich vorgesehenen Minderung nicht
nachvollziehen. Im Übrigen bitte ich Sie jedoch, da - wie auch von Ihnen
mitgeteilt - mit Schreiben vom 27.01.2008 Widerspruch gegen den Sanktionsbe-
scheid eingelegt wurde, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten;
dem Ergebnis möchte ich nicht vorgreifen.
Waas die weiterhin von Ihnen beanstandete Verfahrensweise von Mitarbeitern der
ARGE betrifft, so weise ich die diesbezüglichen Vorwürfe entschieden zurück,
insbesondere, soweit die Absicht finanzieller oder gar körperlicher Schädigung
unterstellt wird. Bedauerlicherweise wurden die Leistungen für den Monat März
2008 tatsächlich nicht rechtzeitig zur Auszahlung gebracht, sondern erst am
18.03.2008 im Rahmen eines von Ihnen eingeleiteten Eilverfahrens. Der Grund
für die mangelde Anweisung der Zahlung kann nicht mehr nachvollzogen werden;
eine absichtliche “Verweigerung“ derZahlung schließe ich aber aus. Derartige Fehler,
oftmals auch durch die EDV bedingt, lassen sich in der Praxis leider nicht gänzlich
ausschließen. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitte ich umEntschuldigung.
Auch die ARGE hat Ihnen in dieser Angelegenheit bereit unter dem 07.04.2008
geantwortet.
.
Insgesamt kann ich obigen Ausführungen zufolge keine Anhaltspunkte für ein
persönliches Fehlver halten eines Mitarbeiters, welches allein die Einleitung der
von Ihnen geforderten dienstaufsichtsrechtlichen Schritte rechtfertigen würde,
erkennen. Für weiter Maßnahmen sehe ich daher keinen Anlass. Sofern erneut
Probleme auftreten sollten, empfehle ich Ihnen, zum unmittelbaren Gespräch
mit der ARGE Rhein-Erft zurückzukehren, damit eine direkte Klärung vor Ort
erfolgen kann.
.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Unterschrift
Schmitz
Fahrtkosten / Falsche Beratung ?!
????? ???????
Brühl, den 08.08.03
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50321 Brühl
An das
SPD-Bürgerbüro
Rüdesheimer Ring 158
53879 Euskirchen
Betr.: Anfrage zwecks Fahrkostenbeihilfe für Arbeitslose (Arbeitslosenhilfe) -
Falsche Beratung durch Arbeitsamt Brühl (?)
Sehr geehrte Dame / Herr
Im Mai vergangenen Jahres hatte mich unerwartet Frau Kühn-Mengel besucht – ein paar Tage später lag eine Karte (siehe Anlage) vor meiner Haustür – so nehme ich an, das zumindest Frau Helga Kühn-Mengel sich über meine Anfrage freut – ich täte dies bei einer Antwort.
Ich war diese Woche beim Arbeitsamt Brühl um eine geringfügige Stelle anzunehmen. Schon an der Anmeldung wurde ich falsch beraten, da der Herr behauptete das die Arbeitslosenhilfe bei Annahme einer solchen Stelle gänzlich gestrichen werde, erst nachdem ich sagte, das ich aber etwas anderes gesagt bekommen hatte, bekam ich ein Beratungsgespräch. Es wurde mir gesagt, das bei Stellen die nicht länger als 3 Wochen andauern würden, dies nicht der Fall sei. Erfreulich war zumindest die Auskunft, das man 20% des niedrigen Gehalts behalten darf. Unerfreulich war, das das Arbeitsamt keinerlei Fahrkostenbeihilfe zahlen würde. Nun ein weiteres Gespräch war also zwecklos.
Ich habe mir dann selbst in den Regalen Informationsmaterial zusammengesucht, u.a. das Heft
„“Was? Wie viel? Wer?“ aus dem Jahr 2003 – ich habe einen Auszug daraus kopiert und beigelegt.
Jetzt meine Fragen:
„wird diese Fahkosenbeihilfe nur bestimmten Leuten gezahlt, gilt das nur für längerfristige Arbeiten oder wurde ich mal wieder unqualifiziert beraten.“
Von dem Gehalt werden schließlich 80% einbehalten, das Arbeitsamt hat weniger Ausgaben.
Da die Stelle in Wesseling ist und zu dieser Zeit keine Busse fahren ich zumindest am Wochenende ein Taxi nehmen muss, lohnt sich diese Arbeitsstelle finanziell überhaupt nicht, man fragt sich dann warum so was überhaupt angeboten wird.
Mit freundlichen Grüßen
(????????)
Bundeshaus
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
(030) 227-71124
(030) 227-76778
helga.kuehn-mengel@bundestag.de
Helga Kühn-Mengel
Mitglied des Deutschen Bundestages
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten
Helga Kühn-Mengel,MdB . Mühlenbach 35 . 50321 Brühl Mühlenbach 35
50321 Brühl
(02232)213 677
(02232) 213 678
Herr
????? ??????
????????
50321 Brühl
Brühl, den 27.07.2004
Sehr geehrter Herr ????????,
im vergangenen Jahr haben Sie sich an das Bürgerbüro von Frau Kühn-Mengel in Euskirchen gewandt.
Leider hat uns dieser Brief in einer großen Kiste mit verschiedenen Unterlagen erst vor ein paar Tagen erreicht. Dies ist unverzeihlich, ist aber wohl durch unseren Umzug de Büros entstanden. Das Bürgerbüro von Frau Kühn-Mengel befindet sich seit März 2003 in Brühl, Mühlenbach 35.
Ich bemühe mich als zuständige Mitarbeiterin im Wahlkreisbüro von Frau Kühn-Mengel, trotz Ihrer Doppelbelastung als Patientenbeauftragte der Bundesregierung und Bundestagsabgeordnete alle telefonischen Anfragen und Briefe der Bürgerinnen und Bürger möglichst zeitnah zu beantworten bzw. wenn es notwendig ist, an die entsprechende Stellen weiterzuleiten. Ich kann natürlich nur Briefe beantworten, die ich auch auf meinem Schreibtisch bekomme.
Auch wenn Ihr Brief nun fast ein Jahr her ist, möchte ich mich auf diesem Wege auch für meine Kolleginnen und Kollegen in Euskirchen entschuldigen, und nachfragen, ob sich bezüglich Ihrer Arbeitsstelle inzwischen etwas getan hat, oder ob Frau Kühn-Mengel irgendetwas für Sie tun kann. Sollte dies der Fall sein, rufen Sie doch bitte im Büro von Frau Kühn-Mengel in Brühl an (Tel.: 02232 – 213677), oder schreiben Sie uns. Diesmal wird Ihr Brief mit Sicherheit nicht verloren gehen, und sofort beantwortet werden.
In diesem Sinne möchte ich mich noch einmal entschuldigen, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
i.A. Unterschrift
Angelika Stabenow (wiss. Mitarbeiterin im Wahlkreisbüro)
Ermittlungsverfahren eingestellt !
Staatsanwaltschaft Köln
Am Justizzentrum 13
5000 Köln 41
Herrn
????? ????????
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5040 Brühl
Köln, 29.10.1991
83 Js 477/90
Betr.: Ermittlungsverfahren gegen den Bediensteten Kramer vom Arbeitsamt Brühl u.A. wegen Untreue pp.
Sehr geehrter Herr ????????,
im Hinblick auf Ihre Beschwerde vom 03.03.1991 gegen den hiesigen Einstellungsbescheid vom 14.02.1991 sind ergänzende Ermittlungen geführt worden. Herr Frank Günter-Fischer hat durch Schriftsatz seines Verteidigers in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Seine Einlassung geht im wesentlichen dahin, vor der Arbeitsaufnahme seien Sie von der für Januar 1990 vorgesehenen Arbeitserprobung unterrichtet worden. In gleicher Weise hat sich auch der von Ihnen beschuldigte Herr Kramer durch Schriftsatz seines Verteidigers geäußert.
Herr Fischer senior hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als Zeuge bestätigt, daß Sie von ihm bezüglich der vorgesehenen Arbeitserprobung im Januar 1990 unterrichtet worden seien. Eine besondere Absprache sei zwischen dem Beschuldigten Kramer und der Firma Fischer nicht getroffen worden.
Die Angaben der Herren Fischer und Kramer sind durch gegenteilige Vorbringen von Ihnen nicht zu widerlegen, da nicht einzusehen wäre, warum Ihnen allein mehr als den übrigen Personen, die Angaben zum fraglichen Geschehen gemacht haben, geglaubt werden sollte. Dementsprechen war das Ermittlungsverfahren erneut einzustellen, wobei zur Begründung dieser Entscheidung im übrigen auf den Inhalt des Einstellungsbescheids vom 14.02.1991 Bezug genommen wird.
Hochachtungsvoll
Unterschrift
(Dr. Koschnik)
Staatsanwalt
Arbeitsgericht Fischer / ??????
(Auszug Gerichtsurteil)
… – 8 -
Hieran ändert sich auch nichts durch die behauptete Ab-
sprache zwischen der Beklagten und dem Arbeitsamt. Mit
der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten hat der
Kläger keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Insoweit
fehlt es an den Anspruchsvoraussetzung gem. § 100 AFG.
Diese Voraussetzungen sind nicht dispositiv, d.h, weder
die Parteien noch die Beklagte und die Arbeitsverwaltung
können den Anspruch auf Arbeitslosengeld kraft Vereinbarung
begründen. Entsprechende Abreden sind gem. § 134 BGB nichtig.
Der Kläger hat demzufolge Anspruch auf Bezahlung von
61,5 Std. a 17,00 DM, also 1045,50 DM brutto.
Nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer das metall-
verarbeitenden Handwerks NRW steht dem Kläger ein Gesamt-
urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Dies ergibt anteilig
einen Anspruch von 13 Tagen. Hierauf hat die Beklagte bis
auf einen Restbetrag von 4 Tagen Leistung erbracht.
Rechnerisch ergibt dies einen Zahlungsanspruch von 544,00 DM.
Eine Aufrechnung wegen zuviel gezahlter Vergütung für
Januar 1990 kommt aus o.g. Gründen nicht in Betracht.
Der Anspruch ist gem. § 291 BGB ab Rechtshängigkeit mit
4 % verzinsen
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