Bezirksregierung antwortet auf Botz Beschwerde

Brühl, 01.01.2012

Fachaufsichtsbeschwerde über Jobcenter Rhein-Erft

Dienstaufsicht bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht des Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen Beamten. Sie umfasst die fachliche und rechtliche Kontrolle der Dienstausübung und ist die Kernaufgabe der Dienstvorgesetzten. Der Dienstaufsichtsberechtigte ist weisungsbefugt und kann bei Verstößen gegen die Dienstpflicht Disziplinarmaßnahmen veranlassen. Ist jemand der Ansicht, dass sich ein Amtsträger (Beamter oder Angestellter) nicht sachgerecht verhalten hat, kann er bei dessen Vorgesetzten eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, der dieser dann bescheiden muss. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Form der in Art. 17 GG vorgesehene Petition.

Auf Grund eines Fehlverhaltens von Frau Marion Götte, Vorname aus dem Internet, wurde am 01.11.2011 ein Beschwerdeschreiben an den Kreistag Rhein-Erft eingelegt, es drängt sich der Straftatbestand der Rechtsbeugung im Amt auf. Diese wurde nach Meinung von Rhein-Erft-Kreis und dem Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft vollumfänglich statt gegeben. Jedoch zeigt es sich das in diesem Schreiben keine Rechtsmittelmitteilung eröffnet wurde. In einem Beiblatt wurde dann aufgeführt, das wieder ein Einspruch beim Jobcenter eingelegt werden muss, statt wie rechtmäßig der Hinweis auf das Klagerecht beim Sozialgericht Köln zu verweisen. Auch hier drängt sich der Vorwurf der Rechtsbeugung auf, zumal sich herausgestellt hat, das ich nicht der einzigste Betroffene bin.

Am 11.12.2011 wurde von mir 3 Dienstaufsichtsbeschwerden beim Jobcenter Rhein-Erft eingelegt. Die erste Beschwerde befasst sich mit dem Verhalten der Frau Marion Götte, Jobcenter Rhein-Erft, Geschäftsstelle Brühl. Die zweite Beschwerde befasst sich mit der fehlenden Dienstaufsicht des Geschäftsstellenleiters Georg Hilger, die dieser seit Jahren vernachlässigt. Die dritte Beschwerde befasste sich mit der fehlenden Dienstaufsicht durch Herrn Herbert Botz, Geschäftstellenleiter Jobcenter Rhein-Erft. Mit Datum 22. Dezember 2011 wurde mir von Herbert Botz schriftlich mitgeteilt, das offensichtlich meine Beschwerden nicht bearbeitet werden, eine mögliche Disziplanere Würdigung der Vorfälle nicht  erfolgen wird.

Ich beantrage ein Disziplinarverfahren gegen Herbert Botz. Meine Grundrechte wurden durch das Jobcenter Rhein-Erft vorsätzlich eingeschränkt um den Mitarbeitern Vorteile zu verschaffen.

Bezirksregierung antwortet über Botz Beschwerde

Nachdem Herbert Botz, Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft, eine nach dem Grundgesetz gedeckte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen 3 Mitarbeiter des Jobcenters Rhein-Erft nicht bearbeiten wollte, hat sich ein beschwerter Hilfsbedürftiger an die Bezirksregierung Köln gewandt.

Antwort:

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln (Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln)

Herrn

Hartz 4 – Bezieher

Georg Hilger Allee 18

50321 Brühl

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herbert Botz, Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft

Ihr Schreiben vom 01.01.2012

Sehr geehrter Herr Hartz 4 – Bezieher,

mit Ihrem Schreiben vom 01.01.2012 führen Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft, Herrn Herbert Botz.

Mir obliegt die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte und Kreise. Diese erstreckt sich darauf, dass die Gemeinden (und Kreise) im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Behörde sind hiervon nicht erfasst. Vielmehr ist für die Beamten nd Angestellten einer Behörde der jeweilige Oberbürgermeister, Bürgermeister bzw. Landrat Dienstvorgesetzter. In dieser Funktion obliegt es im vorliegenden Fall Herrn Landrat Werner Stump Beschwerden, die sich gegen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, zu prüfen und abschließend zu bewerten.

Ich habe daher Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde an den Landrat des Rhein-Erft-Kreises weitergeleitet. Sie erhalten von dort weitere Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Unterschrift

Steireif (Red: Herr Frank Steireif)

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