Jobcenter Rhein-Erft zahlt zu wenig Grundmiete
Rhein-Erft-Kreis
Folgend eines Widerspruchbescheides
Jobcenter Rhein-Erft Europaallee 33 50226 Frechen
Herrn
Hilfsbedürftiger
Herbert-Botz-Gäsle 33
50321 Brühl
Widerspruchbescheid
Datum: 21.09.2011
Geschäftszeichen: xxx
Auf dem Widerspruch des Herrn Hilfsbedürftigen
wohnhaft Herbert-Botz-Gäsle 33, 50321 Brühl
vom 28.07.2011
eingegangen am 29.07.2011
gegen den Bescheid vom 30.06.2011
Geschäftszeichen: xxxxxxxxxxxxx
wegen Anrechnung von Einkommen
trifft die Widerspruchstelle folgende
Entscheidung
In Abänderung des Bescheides vom 30.06.2011 wird dem Widerspruchsführer nunmehr eine angemessene Grundmiete in Höhe von 267,90 Euro monatlich gewährt. Das führt zu einem um einen Betrag in Höhe von 11,40 Euro monatlich erhöhten Leistungsanspruch. Der Widerspruchsführer enthält in Kürze eine entsprechende Nachzahlung auf sein Konto. Im Übrigen wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden in Höhe von 5% auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.
…. (wird nachgetragen)
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich nach der Erhöhung der Kosten für Unterkunft und Heizung um 11,40 Euro monatlich jedoch im Übrigen nicht begründet.
…. (wird nachgetragen)
Angemessen für eine Person in Brühl ist seit dem 01.07.2010 laut den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises eine Wohnung von max. 47m² zu einem Mietpreis in Höhe 267,90 Euro Kaltmiete zuzüglich max. 94,00 Euro Betriebskosten (2,00 Euro/qm), insgesamt also 361,90 €.
Hinzu kommen maximal angemessene Kosgten für Heizung in Höhe von 1,45 Euro/m², maximal also: 68,15 Euro (47m² x 1,45 Euro).
Das ergibt einen Gesamtbetrag an angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,05 Euro.
Dem Widerspruchführer wurden mit Bewilligungsbescheid vom 30.06.2011 maximal angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 418,65 Euro bewilligt. Der Berechnung dieses Betrages lag noch die bis zum 30.06.2010 in Brühl als maximal angemessen anerkannte Grundmiete in Höhe von 256,50 Euro zugrunde. Die Erhöhung ab dem 01.07.2010 war noch nicht berücksichtigt worden. Mit diesem Widerspruchbescheid wurde die Grundmiete auf die nunmehr geltende Höchstgrenze von 267,90 angehoben. Der Widerspruchführer erhält eine Nachzahlung in Höhe von 11,40 Euro monatlich.
Einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung hat er nicht.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Mehrbetrag in Höhe von 11,40 Euro monatlich entspricht einem Erfolgsanteil in Höhe von 4,5% (gerundet 5%).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln,
Klage erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Klage kann auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden, soweit ein Bevollmächtigter dazu gegeben ist.
Die Klage muss gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder der zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen.
Im Auftrag
Ohne Sexus Gollnow
Red: Ein paar Hinweise die uns wichtig erscheinen. In der Vergangenheit wurden immer wieder Vermutungen angestellt wer der Blogbetreiber von IQ130Plus ist – es ist WordPress.com ! Gerichtlich wurde festgestellt das eben nicht die von ARGE Brühl, der Stadt Brühl, der Bundesagentur für Arbeit, dem Bürgermeister von Brühl uva. verdächtigte Person ist. Somit werden Anfragen die mit …. Herr.. beginnen vom Grundsatz her als Spam behandelt. Die hier veröffentlichten Schriftstücke werden in mühsamer Kleinarbeit zusammengesucht, dies ist zu erkennen an Bietten, Beschwerden und Gerichtsurteilen die u.a. auch aus dem Rhein-Sieg-Kreis stammen. Unsere Mitarbeiter werden oft mit dem Kürzel IM (inkompetenter Mitarbeiter) versehen – wie hier z.b. Im Auftrag.
Zum Widerspruchbescheid ist zu sagen, das die Stelle Jobcenter Rhein-Erft seit dem 01.07.2010 ja Richtig über ein Jahr falsche Grundmietenberechnungen anfertigt. So wird angeraten ob Betroffen oder nicht einen Überprüfungsantrag für diese Zeit zu stellen.
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