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Schmitz Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen antwortet

Bundesagentur für Arbeit

Regionaldirektion

Nordrhein-Westfalen

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, Postfach 101040, 40001

Düsseldorf

————————————————————————–

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht: vom 3. Februar (?) 2008

Mein Zeichen: 410-II-6001

(Bei jeder Antwort bitte angeben)

Name:        Frau Schmitz

Durchwahl: 0211 4306 600

Telefax:      0211 4306 910 316

E-Mail:       nordrhein-westfalen.Kundenbetreuungsmanegment@arbeitsagentur.de

Datum: 14.April 2008

Herrn

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50321 Brühl

Ihre Beschwerde über die Arbeitsgemeinschaft Rhein-Erft

Sehr geehrter Herr ??????????,

auf meine Zwischennachricht vom 20.03.2008 nehme ich Bezug. Vorab bitte ich,

die verzögerte Antwort auf Ihr Schreiben zu entschuldigen.

.

Sie beanstanden insgesamt die Arbeitsweise der ARGE Rhein-Erft. Nach Stellungnahme der ARGE

ergiebt sich nun folgendes:

Sie beziehen mit Ihrer Familie aufstockend laufende Leistungen zum Lebensunterhalt

nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBII), da das inI

Ihrer Bedarfsgemeinschaft insgesamt erwirtschaftete Einkommen nicht ausreicht, um

den Lebensunterhalt vollständig zu sichern.

Sofern Sie in Ihrer Beschwerde von einer ”Gemeinschaftsstrafe” gegen die ganze

Familie sprechen, so ist dies nicht zutreffend. Es handelt sich um eine Sanktion im

Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II bei Ihrem Sohn ????. Dieser wurde u.a. zur

Abklärung weiterer Perspektiven am 24.01.2008 zu einem persönlichem Gespräch

in die ARGE Rhein-Erft eingeladen. Zu diesem Termin ist er nicht erschienen. Einen

wichtigen Grund für sein Nichterscheinen hat er nicht angegeben. Ein damit

vorliegendes Meldeversäumnis stellt einen Sanktionstatbestand nach §31 Absatz 2

SGB II dar, weshalb mit Bescheid vom 24.01.2008 eine Minderung um 10% der

maßgebenden Regelleistung angekündigt wurde. Aus meiner Sicht ist diese

Entscheidung auf Grundlage der mir zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden In-

formationen nicht zu beanstanden. Auch kann ich den Vorwurf der

“Menschenunwürdigkeit” bei einer gesetlich vorgesehenen Minderung nicht

nachvollziehen. Im Übrigen bitte ich Sie jedoch, da - wie auch von Ihnen

mitgeteilt - mit Schreiben vom 27.01.2008 Widerspruch gegen den Sanktionsbe-

scheid eingelegt wurde, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten;

dem Ergebnis möchte ich nicht vorgreifen.

Waas die weiterhin von Ihnen beanstandete Verfahrensweise von Mitarbeitern der

ARGE betrifft, so weise ich die diesbezüglichen Vorwürfe entschieden zurück,

insbesondere, soweit die Absicht finanzieller oder gar körperlicher Schädigung

unterstellt wird. Bedauerlicherweise wurden die Leistungen für den Monat März

2008 tatsächlich nicht rechtzeitig zur Auszahlung gebracht, sondern erst am

18.03.2008 im Rahmen eines von Ihnen eingeleiteten Eilverfahrens. Der Grund

für die mangelde Anweisung der Zahlung kann nicht mehr nachvollzogen werden;

eine absichtliche ”Verweigerung” derZahlung schließe ich aber aus. Derartige Fehler,

oftmals auch durch die EDV bedingt, lassen sich in der Praxis leider nicht gänzlich

ausschließen. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitte ich umEntschuldigung.

Auch die ARGE hat Ihnen in dieser Angelegenheit bereit unter dem 07.04.2008

geantwortet.

.

Insgesamt kann ich obigen Ausführungen zufolge keine Anhaltspunkte für ein

persönliches Fehlver halten eines Mitarbeiters, welches allein die Einleitung der

von Ihnen geforderten dienstaufsichtsrechtlichen Schritte rechtfertigen würde,

erkennen. Für weiter Maßnahmen sehe ich daher keinen Anlass. Sofern erneut

Probleme auftreten sollten, empfehle ich Ihnen, zum unmittelbaren Gespräch

mit der ARGE Rhein-Erft zurückzukehren, damit eine direkte Klärung vor Ort

erfolgen kann.

.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Unterschrift

Schmitz

April 14, 2008 - Verfasst von iq130plus | Bundesagentur für Arbeit Brühl, Hartz IV & ARGE Bruehl | , , , , , , , , , | Keine Kommentare

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