Schmitz Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen antwortet
Bundesagentur für Arbeit
Regionaldirektion
Nordrhein-Westfalen
Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, Postfach 101040, 40001
Düsseldorf
————————————————————————–
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht: vom 3. Februar (?) 2008
Mein Zeichen: 410-II-6001
(Bei jeder Antwort bitte angeben)
Name: Frau Schmitz
Durchwahl: 0211 4306 600
Telefax: 0211 4306 910 316
E-Mail: nordrhein-westfalen.Kundenbetreuungsmanegment@arbeitsagentur.de
Datum: 14.April 2008
Herrn
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50321 Brühl
Ihre Beschwerde über die Arbeitsgemeinschaft Rhein-Erft
Sehr geehrter Herr ??????????,
auf meine Zwischennachricht vom 20.03.2008 nehme ich Bezug. Vorab bitte ich,
die verzögerte Antwort auf Ihr Schreiben zu entschuldigen.
.
Sie beanstanden insgesamt die Arbeitsweise der ARGE Rhein-Erft. Nach Stellungnahme der ARGE
ergiebt sich nun folgendes:
Sie beziehen mit Ihrer Familie aufstockend laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBII), da das inI
Ihrer Bedarfsgemeinschaft insgesamt erwirtschaftete Einkommen nicht ausreicht, um
den Lebensunterhalt vollständig zu sichern.
Sofern Sie in Ihrer Beschwerde von einer “Gemeinschaftsstrafe“ gegen die ganze
Familie sprechen, so ist dies nicht zutreffend. Es handelt sich um eine Sanktion im
Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II bei Ihrem Sohn ????. Dieser wurde u.a. zur
Abklärung weiterer Perspektiven am 24.01.2008 zu einem persönlichem Gespräch
in die ARGE Rhein-Erft eingeladen. Zu diesem Termin ist er nicht erschienen. Einen
wichtigen Grund für sein Nichterscheinen hat er nicht angegeben. Ein damit
vorliegendes Meldeversäumnis stellt einen Sanktionstatbestand nach §31 Absatz 2
SGB II dar, weshalb mit Bescheid vom 24.01.2008 eine Minderung um 10% der
maßgebenden Regelleistung angekündigt wurde. Aus meiner Sicht ist diese
Entscheidung auf Grundlage der mir zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden In-
formationen nicht zu beanstanden. Auch kann ich den Vorwurf der
„Menschenunwürdigkeit“ bei einer gesetlich vorgesehenen Minderung nicht
nachvollziehen. Im Übrigen bitte ich Sie jedoch, da - wie auch von Ihnen
mitgeteilt - mit Schreiben vom 27.01.2008 Widerspruch gegen den Sanktionsbe-
scheid eingelegt wurde, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten;
dem Ergebnis möchte ich nicht vorgreifen.
Waas die weiterhin von Ihnen beanstandete Verfahrensweise von Mitarbeitern der
ARGE betrifft, so weise ich die diesbezüglichen Vorwürfe entschieden zurück,
insbesondere, soweit die Absicht finanzieller oder gar körperlicher Schädigung
unterstellt wird. Bedauerlicherweise wurden die Leistungen für den Monat März 2008 tatsächlich nicht rechtzeitig zur Auszahlung gebracht, sondern erst am
18.03.2008 im Rahmen eines von Ihnen eingeleiteten Eilverfahrens. Der Grund
für die mangelde Anweisung der Zahlung kann nicht mehr nachvollzogen werden;
eine absichtliche “Verweigerung“ derZahlung schließe ich aber aus. Derartige Fehler,
oftmals auch durch die EDV bedingt, lassen sich in der Praxis leider nicht gänzlich
ausschließen. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitte ich umEntschuldigung.
Auch die ARGE hat Ihnen in dieser Angelegenheit bereit unter dem 07.04.2008
geantwortet.
.
Insgesamt kann ich obigen Ausführungen zufolge keine Anhaltspunkte für ein
persönliches Fehlver halten eines Mitarbeiters, welches allein die Einleitung der
von Ihnen geforderten dienstaufsichtsrechtlichen Schritte rechtfertigen würde,
erkennen. Für weiter Maßnahmen sehe ich daher keinen Anlass. Sofern erneut
Probleme auftreten sollten, empfehle ich Ihnen, zum unmittelbaren Gespräch
mit der ARGE Rhein-Erft zurückzukehren, damit eine direkte Klärung vor Ort
erfolgen kann.
.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Unterschrift
Schmitz
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