Strafprozessordnung (StPO) Auszug

Strafprozessordnung (StPO) Auszug

§ 101

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4. des § 100c
a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b) sonstige überwachte Personen,
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8. des § 100i die Zielperson,
9. des § 110a
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen

zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren.

§ 136

(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

§ 152

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

§ 154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die
Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits
rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

§ 158   Anzeige einer Straftat

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

§ 160

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 170

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

§ 172 „Klageerzwingungsverfahren“

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 304

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 betreffen;

§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

§ 311  Beschwerde

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

§ 311a

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

Chemieunfall bei DOM Werke Brühl

Chemieunfall bei DOM Werke Brühl

Brühl , 17.01.2012

In den frühen Morgenstunden gegen 9:25 Uhr wurde die Bevölkerung durch Sirenen-Töne aufgeschreckt. Bei der Firma Dom Sicherheitstechnik hatte sich nach Angaben von Express.de ein Säure-Unglück ereignet. Gegen 9 Uhr soll es zu einer gewaltigen Reaktion mit einer ätzenden Gaswolke gegeben haben. Die Wolke wurde dann mittels Klimaanlage aufgesaugt und im Werk verteilt worden. Die Firmenmitarbeiter wurden ins Freie gebracht und vor dem Verwaltungsgebäude gesammelt, nachdem dieses durch Feuerwehr auf mögliche Schadstoffe überprüft war, konnten die Mitarbeiter hinein geführt werden. Dennoch gab es mindestens 3 Schwerverletzte, die in Lebensgefahr schweben, und weit über 39 Verletzte wovon 13 in Krankenhäuser zur Behandlung verbracht wurden.

ca. 11:00 Uhr: Der umliegende Außenbereich wurde von Feuerwehr auf Schadstoffe und giftige Dämpfe untersucht, konnten aber keine bedrohlichen Feststellungen machen.

ca. 12:00 Uhr:  Der Geschäftsführer des Unternehmens Dom Sicherheitstechnik, Hermann Röser (60), macht einen Chemielieferanten verantwortlich, der am Morgen dort war. Vermutlich habe dieser Tanks verwechselt und Lauge in einen Chlor-Tank gefüllt oder Chlor in einen Lauge-Tank gefüllt – so der WDR.

Gegen 12:30 Uhr war der größte Teil der Rettungsaktion abgeschlossen.

Die Kriminalpolizei hat inzwischen Ermittlungen aufgenommen.

Brand in der Langenackerstraße fordert tote Person

Brand in der Langenackerstraße fordert tote Person

Brühl, 12. Januar 2012

Ein Wohnungsbrand, in der Langenackerstraße forderte heute eine männliche Person. Weiterhin wurden in der Wohnung ein toter Hund und vier tote Katzen gefunden. Anwohner hatten vorab die Feuerwehr informiert, die jedoch durch zugeparkter Straße verspätet mit 14 Löschfahrzeugen, gegen 16:30 Uhr, den Einsatzort erreichten. Da ein Anruf bei einer Abschleppfirma zu lange gedauert hätte, sollen die Feuerwehrleute die Straßenanlieger aus Ihren Häusern geklingelt haben.

Im zweiten Obergeschoss in der Langenackerstraße 86 G löschte die Feuerwehr den Brand. Die Identität der Leiche ist bislang noch unklar, vermutlich war dieser Behindert und konnte deshalb die Wohnung nicht verlassen, glaubt der Kölner Stadtanzeiger. Die Kriminalpolizei sicherte den Einsatzort und untersuchen nun ob es sich bei dem Brand um einen Unfall oder um Brandstiftung handelt.

Einsatzleiter war Peter Berg

Brühl, 13.01.2012 – lt. Polizeipresse:

Die Ermittlungen zur Brandursache und zur Identität des Opfers sind noch nichtgeklärt. Der Leichnam wurde heute Obduziert – das Feuer ist für den Tot verantwortlich. Zur Klärung der Brandursache wurde ein Gutachter des Landeskriminalamtes hinzugezogen.

Unternehmer erschießt Staatsanwalt im Gerichtssaal

Unternehmer erschießt Staatsanwalt im Gerichtssaal

Dachau, 11. Januar 2012

Während eines Prozesses im Amtsgericht Dachau zieht der Angeklagte eine Waffe und schiesst auf den Staatsanwalt – dieser stirbt im Krankenhaus. Der nicht vorbestrafte Unternehmer, der ein Transportunternehmen in Dachau betrieb, war wegen beschäftigung Scheinselbstständiger und nicht bezahlter Sozialversicherungsbeträge in Höhe von rund 44.000 Euro zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der Unternehmer wurde von Zeugen, die im Gerichtssaal anwesend waren, überwältigt. Der 31 Jahre alte Staatsanwalt, erst seit kurzen Ankläger, gehörte zur Staatsanwaltschaft München II. Der Ankläger verstarb gegen 17:00 Uhr – trotz einer eingeleiteten Notoperation im Krankenhaus. Der Schütze wurde wegen Mordes festgenommen.

Bezirksregierung antwortet auf Botz Beschwerde

Brühl, 01.01.2012

Fachaufsichtsbeschwerde über Jobcenter Rhein-Erft

Dienstaufsicht bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht des Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen Beamten. Sie umfasst die fachliche und rechtliche Kontrolle der Dienstausübung und ist die Kernaufgabe der Dienstvorgesetzten. Der Dienstaufsichtsberechtigte ist weisungsbefugt und kann bei Verstößen gegen die Dienstpflicht Disziplinarmaßnahmen veranlassen. Ist jemand der Ansicht, dass sich ein Amtsträger (Beamter oder Angestellter) nicht sachgerecht verhalten hat, kann er bei dessen Vorgesetzten eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, der dieser dann bescheiden muss. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Form der in Art. 17 GG vorgesehene Petition.

Auf Grund eines Fehlverhaltens von Frau Marion Götte, Vorname aus dem Internet, wurde am 01.11.2011 ein Beschwerdeschreiben an den Kreistag Rhein-Erft eingelegt, es drängt sich der Straftatbestand der Rechtsbeugung im Amt auf. Diese wurde nach Meinung von Rhein-Erft-Kreis und dem Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft vollumfänglich statt gegeben. Jedoch zeigt es sich das in diesem Schreiben keine Rechtsmittelmitteilung eröffnet wurde. In einem Beiblatt wurde dann aufgeführt, das wieder ein Einspruch beim Jobcenter eingelegt werden muss, statt wie rechtmäßig der Hinweis auf das Klagerecht beim Sozialgericht Köln zu verweisen. Auch hier drängt sich der Vorwurf der Rechtsbeugung auf, zumal sich herausgestellt hat, das ich nicht der einzigste Betroffene bin.

Am 11.12.2011 wurde von mir 3 Dienstaufsichtsbeschwerden beim Jobcenter Rhein-Erft eingelegt. Die erste Beschwerde befasst sich mit dem Verhalten der Frau Marion Götte, Jobcenter Rhein-Erft, Geschäftsstelle Brühl. Die zweite Beschwerde befasst sich mit der fehlenden Dienstaufsicht des Geschäftsstellenleiters Georg Hilger, die dieser seit Jahren vernachlässigt. Die dritte Beschwerde befasste sich mit der fehlenden Dienstaufsicht durch Herrn Herbert Botz, Geschäftstellenleiter Jobcenter Rhein-Erft. Mit Datum 22. Dezember 2011 wurde mir von Herbert Botz schriftlich mitgeteilt, das offensichtlich meine Beschwerden nicht bearbeitet werden, eine mögliche Disziplanere Würdigung der Vorfälle nicht  erfolgen wird.

Ich beantrage ein Disziplinarverfahren gegen Herbert Botz. Meine Grundrechte wurden durch das Jobcenter Rhein-Erft vorsätzlich eingeschränkt um den Mitarbeitern Vorteile zu verschaffen.

Bezirksregierung antwortet über Botz Beschwerde

Nachdem Herbert Botz, Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft, eine nach dem Grundgesetz gedeckte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen 3 Mitarbeiter des Jobcenters Rhein-Erft nicht bearbeiten wollte, hat sich ein beschwerter Hilfsbedürftiger an die Bezirksregierung Köln gewandt.

Antwort:

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln (Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln)

Herrn

Hartz 4 – Bezieher

Georg Hilger Allee 18

50321 Brühl

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herbert Botz, Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft

Ihr Schreiben vom 01.01.2012

Sehr geehrter Herr Hartz 4 – Bezieher,

mit Ihrem Schreiben vom 01.01.2012 führen Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Erft, Herrn Herbert Botz.

Mir obliegt die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte und Kreise. Diese erstreckt sich darauf, dass die Gemeinden (und Kreise) im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Behörde sind hiervon nicht erfasst. Vielmehr ist für die Beamten nd Angestellten einer Behörde der jeweilige Oberbürgermeister, Bürgermeister bzw. Landrat Dienstvorgesetzter. In dieser Funktion obliegt es im vorliegenden Fall Herrn Landrat Werner Stump Beschwerden, die sich gegen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, zu prüfen und abschließend zu bewerten.

Ich habe daher Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde an den Landrat des Rhein-Erft-Kreises weitergeleitet. Sie erhalten von dort weitere Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Unterschrift

Steireif (Red: Herr Frank Steireif)

Termine und Veranstaltungen Rund um Brühl


IQ 130 Plus

Termine / Veranstaltungen

Köln / Bonn Rheinland & Umland

Alle Daten ohne Gewähr
16.02.12 10:11Uhr Do Kinderzug Alt-Hürth Alt-Hürth
16.02.12 14:00Uhr Do Karnevalszug Berrenrather Karneval Berrenrath
17.02.12 14:11Uhr Karnevalszug Brühl Schwadorf Brühl Schwadorf
19.02.12 Karnevalsumzug Frechen Frechen
20.02.12 15:00 Uhr Mo Karnevalszug Brühl Heide Brühl Heide
04.03.12 Modellbau Kopernikus Realschule Hennef Kopernikus
23.03.12  25.03.12 10:00Uhr Frühlingsmarkt Brühl Brühl Innenstadt
25.03.12 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
06.04.12 Fr Karfreitag Bundesweit
08.04.12 So Ostersonntag Bundesweit
09.04.12 Mo Ostermontag Bundesweit
29.04.12 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
26.05.12 14. Brühler Stadtlauf Schloß Brühl Innenstadt
27.05.12 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
24.06.12 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
13.07.12 16.07.12 Margaretenkirmes Brühl Schützenfest Brühl Innenstadt
22.07.11 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
26.08.11 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
31.08.12 02.09.12 Altstadtfest Brühl Brühl Innenstadt
23.09.12 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
28.10.12 11:00Uhr So Trödelmarkt Brühl Eisenwerk Brühl Eisenwerk
23.11.12 24.12.12 Weihnachtsmarkt Brühl Brühl Innenstadt
16.02.14 20.02.14 Messe Euroshop Düsseldorf Düsseldorf Messe

Schloss Augustusburg Brühl

Weltkulturerbe

E Bömbchen für Richterin am Kölner Landgericht

E Bömbchen für Richterin am Kölner Landgericht

Köln, 09.01.2012

Eine Briefbombe in einem Din A5 Umschlag an eine Kölner Richterin des Landgerichts wurde am Montagmorgen entschärft. Gegen 7 Uhr bemerkte ein Mitarbeiter der Poststelle des Amts- und Landgerichts Köln den Umschlag ohne Absender, aus dem ein Metalldraht heraushing. Der Sicherheitsdienst verbrachte den Umschlag in einem gesicherten Raum und verständigte die Polizei.  Die folgende Untersuchung durch das Landeskriminalamt ergab, dass der Briefumschlag ein zündfähiges Gemisch enthielt. Es wird vermutet, dass beim öffnen des Briefumschlags eine Stichflamme entstanden wäre und möglicherweise Verbrennungsverletzungen zu folge haben könnte. Die polizei Köln hat eine Ermittlungsgruppe eingerichtet, sowie Strafantrag wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) gestellt.

Schikane der Montagsdemo Köln durch Polizei

Schikane der Montagsdemo Köln durch Polizei

Köln, 09. Januar 2012

Nach Brühl wird jetzt auch in Köln die Demokratie durch Einschränkung der Meinungsfreiheit, Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Einschränkung der persönlichen Entfaltung abgebaut. Schon bei der ersten Montagsdemo im Jahr 2012 zeigt die Kölner Obrigkeit durch Einsatz von Polizei ihre Willkürmacht. Gegen 18:05 Uhr am 09. Januar 2012 haben sich wie üblich die Aktivisten der Montagsdemo auf der Domplatte vor dem Kölner Dom versammelt. Schon um 18:10 Uhr soll ein Polizeibus, so jedenfalls ein Teilnehmer der rechtstaatlichen Versammlung, vorgefahren sein. Es wurde die Abschaltung  des mit angemessener Lautstärke agierenden Lautsprechers gefordert. Die Kundgebung wird nicht unterbrochen. Am offenen Mikrofon, das für jede Meinungsäusserung gedacht ist, wird das Recht verteidigt öffentlich gegen Sozialabbau und Kriesenpolitik zu sprechen. Die Teilnehmer der Montagsdemo erklären sich. Es werden Vergleiche gezogen, so dürften 30 gemäßigte Linke in Köln Kalk, geschützt von hunderten Polizisten demonstrieren. Der Verfassungsschutz würde Linksentfernte „Mordbuben“ mit Gelder – unsere Steuergelder – unterstützen.

18:20 Uhr: Polizeihauptkommissar Timmermann erscheint unter dem Kulturdenkmal Kölner Dom und möchte weitere Kultur einschränken indem er mit der beschlagnahme der Verstärkereinheit droht (vermuteter Verstoss gegen § 240 StGB Nötigung – schwerer Fall durch Amtsträger). Entgegen der Meinung der Demonstrationsteilnehmer sei Vereinbart worden das bei weniger als 50 Teilnehmern die Lautsprecheranlage nicht eingesetzt werden dürfte.

18:30 Uhr: Um die erhitzten Gemüter der Polizei und des Polizeihauptkommissars in die richtigen Bahnen zu lenken, wird von der Montagsdemo Entspannungsmusik dargeboten.

18:40 Uhr: Polizeihauptkommissar zieht den Stecker aus der Verstärkeranlage um auch diese freundliche Geste zu stören. Nun wollen auch Passanten, die das undemokratische Verhalten des Polizeihauptkommissars mißbilligen, mitsingen und mit demokratischen Einwenden die Staatsmacht zur Vernunft zu bringen. Zwecklos….

gegen 19:00 Uhr wird die Demonstration beendet.

Polizeifahrzeug Köln Domplatte 07.02.2011

Polizeifahrzeug Köln Domplatte


*

Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland ist in Gefahr !

Das Amt des Bundespräsidenten wird wegen Privater Deals beschädigt.

Demontranten werden durch die Staatsobrigkeit auseinander getrieben.

Teilnehmer solcher Demontrationen wird mit Festnahme gedroht.

Freie Meinungsäusserungen werden durch Bürgermeister und Justiz verfolgt

Der Bürgerwille wird durch Parteien gebrochen.

weiter Infos:

Neujahrsempfang

nochmal Montagsdemo Köln

 

 

Organisation und Struktur Jobcenter Bonn

Organisation und Struktur  Jobcenter Bonn

Das Jobcenter Bonn bilden aus Agentur für Arbeit Bonn und die Bundesstadt Bonn eine gemeinsame Einrichtung „Jobcenter“ früher ARGE genannt. Die Steuerung findet durch eine Trägerversammlung statt. Die Trägerversammlung setzt die Leitlinien nach rechtlichen Möglichkeiten für das Jobcenter Bonn. Die Mitglieder der Trägerversammlung werden benannt durch der Agentur für Arbeit und der Bundesstadt Bonn.

Die Geschäftsführung setzt die Beschlüsse der Trägerversammlung um. Die Geschäftsführung wird von der Trägerversammlung für mehrere Jahre bestimmt.

Beschwerden gegen das Jobcenter oder eines der Mitarbeiter werden im Regelfall mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Geschäftsführung (Günter Schmidt-Klag) des Jobcenters Bonn quittiert.

Jobcenter Bonn * Geschäftsführung * Rochusstr. 6 * 53123 Bonn-Duisdorf

wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht Sachgerecht oder nach ansicht Falsch behandelt folgt in der Regel eine Fachaufsichtbeschwerde.

Diese kann zwar auch an die Geschäftsführung gerichtet werden, jedoch ist dies eher unter den Teppich gekehrt. Hier sollte auf jeden Fall die Trägerversammlung mit integriert werden.

Jobcenter Bonn * Trägerversammlung * Rochusstr. 6 * 53123 Bonn-Duisdorf

Die Trägerversammlung ist verantwortlich für die Beamten, den Angestellten und der Geschäftsleitung im Jobcenter, in diesem Sinne kann man sich auch mit allen Beschwerden über Dienstbetrieb und Bediensteten wenden.

Geschäftsführung:

Seit dem 14. April 2011 ist Günter Schmidt-Klag offizieller Nachfolger von Dieter Liminski. Der 49-jährige leitete zuletzt die Siegburger Geschäftsstelle der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg.

 

Trägerversammlung:

Die Vorsitz der Trägerversammlung hat zur Zeit die Stadt Bonn. Sozialdezernentin Angelika Maria Wahrheit hat damit den Vorsitz in der Trägerversammlung eingenommen.

 

 

Brühl – Mit dritten Banküberfall gescheitert ?

Brühl – Mit dritten Banküberfall gescheitert ?

Brühl, 06. Januar 2012

Heute gegen 11:45 Uhr erhielt die Polizei von einem versuchten Raubüberfall auf die Kreissparkasse Talstraße. Daraufhin, so einige Printmedien, soll ein Hubschrauber zum Einsatz gekommen sein. Nach kurzer Zeit wurde ein bewaffneter Mann festgenommen, der vermutlich auch durch andere Raubüberfälle gesucht wird.

Misslungener Bankraub

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